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Vereinssatzung „Jägerburg“§1 Name,  Sitz und Geschäftsjahr 
  Der  Verein führt den Namen „Jägerburg“ und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht  Ingolstadt einzutragen. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.Er  hat seinen Sitz in 91804 Mörnsheim-Ensfeld, Jurastr. 6.Das  Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. §2 Zweck  des Vereins 
  Der  Verein dient der Förderung von Erziehung und Bildung. Bei der Verwirklichung  dieser Aufgabe soll die interdisziplinäre Verbindung von Pädagogik und Therapie  einen Schwerpunkt bilden. Der  Zweck des Vereins wird verwirklicht insbesondere:
 
    durch  die Durchführung von Maßnahmen im Bereich von Jugendhilfe und Therapie,durch  Information der Öffentlichkeit über durchgeführte Maßnahmen in Wort und  Schrift,durch  Aus- und Weiterbildung der pädagogischen Mitarbeiter dieser Einrichtung.Der  Verein ist weder parteipolitisch noch konfessionell gebunden und verfolgt keine  anderen als die satzungsgemäßen Ziele und Zwecke. §3 Gemeinnützigkeit 
  Der  Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie  eigenwirtschaftliche Zwecke.Der  Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen und mildtätigen  Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.  Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins  fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.Die  Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder  auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. §4 Mitgliedschaft  
  Ordentliche  Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen des  öffentlichen und privaten Rechts werden, die sich zu den Zwecken des Vereins bekennen.  Die Mitglieder des Vereins haben gleiche Rechte und Pflichten. Diejenigen  Mitglieder des Vereins, die in einem Dienst- oder Angestelltenverhältnis zum Verein  stehen, sind in Personalangelegenheiten nicht stimmberechtigt.Die  ordentliche Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme und Abstimmung bei den  Mitgliederversammlungen sowie zur Stellung von Anträgen. Jedes ordentliche Mitglied  hat eine Stimme. Die  Aufnahme in den Verein erfolgt durch eine Beitrittserklärung. Innerhalb von 30  Tagen bestätigt der Vorstand die Aufnahme oder kann einen Beitritt in begründeten  Fällen ablehnen. Über einen Widerspruch gegen die Ablehnung oder die Aufnahme  entscheidet die Mitgliederversammlung. Neue Mitgliedschaften werden auf geeignete  Weise den Vereinsmitgliedern bekannt gegeben.Fördermitglieder  können natürliche oder juristische Personen werden, welche sich verpflichten  die Vereinszwecke durch finanzielle Zuwendungen an den Verein zu fördern.  Fördermitglieder sind keine Vereinsmitglieder, sind aber berechtigt Anträge zu  stellen und an den Mitgliederversammlungen mit beratender Stimme teilnehmen.  Fördermitglieder erwerben ihren Status durch Abgabe einer Förderzusage an den  Verein. Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.Die  ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung einzuhalten und die Mitgliedsbeiträge  zu bezahlen.Die  ordentliche Mitgliedschaft begründet keinen Rechtsanspruch auf Teilnahme an den  Maßnahmen des Vereins. §5 Aufnahme  in den Verein und Beendigung der Mitgliedschaft  
  Die  Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Über sie entscheidet der  Vorstand. Im Falle der Ablehnung eines Aufnahmeantrages hat der Vorstand dem Antragsteller  einen schriftlichen Bescheid zu erteilen. Der Bescheid braucht keine Begründung  für die Ablehnung des Antrages zu enthalten.Gegen  die Ablehnung eines Aufnahmeantrages durch den Vorstand kann der Antragsteller  Einspruch erheben. Der Einspruch ist binnen zwei Wochen nach Zugang des  ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand zur Behandlung in der  nächsten Mitgliederversammlung einzulegen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung  ist endgültig.Die  Mitgliedschaft endet
 
    durch  Austritt; dieser ist nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig und muss  schriftlich ein Monat vor Ende des Geschäftsjahres erklärt werden;durch  Ausschluss seitens des Vorstandes;bei  einem Zahlungsrückstand von zwei Mitgliedsbeiträgen nach vorheriger Mahnung;durch  Tod des Mitglieds bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit. §6 Einnahmen  des Vereins       Die Einnahmen des Vereins setzen sich  zusammen: 
  aus  Mitgliedsbeiträgen; diese sind zu Beginn des Geschäftsjahres oder bei Vereinseintritt  zum 1. des Folgemonats zu entrichten. Die Festlegung der Jahresbeiträge obliegt  der Mitgliederversammlung. Für Ehepaare oder vergleichbare Lebensgemeinschaften  kann vom Vorstand eine Beitragsermäßigung beschlossen werden;aus  Spenden;aus  Zuschüssen;aus  Eigenleistungen;aus  Schenkungen und Erbschaften;aus  Unkostenbeiträgen für die Benutzung von Materialien des Vereins;aus  sonstigen Einnahmen.Der  Vorstand kann in begründeten Ausnahmefällen die Einnahmen des Vereins gemäß  vorstehender Ziffern 1., 4., 6. und 7. stunden oder erlassen. §7 Organe  des Vereins  Organe  des Vereins sind: 
  die  Mitgliederversammlung;der  Vorstand. §8 Mitgliederversammlung  
  Die  Mitgliederversammlung setzt sich aus den Mitgliedern zusammen. Sie ist beschlussfähig  ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.Die  Mitgliederversammlung beschließt über alle Angelegenheiten, die ihr vom Vorstand  vorgelegt werden. Darüber hinaus sind ihr die folgenden Aufgaben ausdrücklich  vorbehalten:
 
    Wahl  des Vorstands;Wahl  der Rechnungsprüfer;Entgegennahme  des Rechenschaftsberichts des Vorstands und die Genehmigung der  Jahresabrechnung;Entgegennahme  des Berichts der Rechnungsprüfer und Entlastung des Vorstands;die  Genehmigung des Haushaltsvoranschlages;Entscheidungen  über Satzungsänderungen;Entscheidung  über die Vereinsauflösung.Der  Vorstand hat jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Eine  außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies von  der Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes oder von mindestens einem Viertel  der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt wird.Der  Vorstand beruft die Mitgliederversammlung schriftlich per Post, Fax oder E-Mail  unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung ist spätestens zwei Wochen vor  dem Versammlungstermin abzusenden; für eine außerordentliche Mitgliederversammlung  verkürzt sich diese Frist auf eine Woche. Anträge zur Tagesordnung können bis  zum Beginn der Mitgliederversammlung eingereicht werden; über die Aufnahme der  Anträge in die Tagesordnung entscheidet der Vorstand.Die  Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes geleitet.Die  Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher  Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag  als abgelehnt. Zu Satzungsänderungen ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der  abgegebenen Stimmen, zu einer Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des  Vereins ist eine solche von 4/5 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Übertragung  des Stimmrechts auf ein anderes Vereinsmitglied ist zulässig. Die Übertragung  hat schriftlich zu erfolgen. Jede Person darf höchstens zwei Stimmen abgeben.Über  die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer  und vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen ist.Es  wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 1/10 der anwesenden  Mitglieder ist schriftlich und geheim abzustimmen. §9 Vorstand  
  Der  Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden,  dem Schatzmeister, dem Schriftführer und dem Öffentlichkeitsreferenten.Der  Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vollzieht die Beschlüsse  der Mitgliederversammlung. Der Vorstand beschließt über alle nicht der  Mitgliederversammlung vorbehaltenen Angelegenheiten. Der Vorstand hat die  Möglichkeit Ausschüsse und Beiräte einzuberufen.Vorstand  im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende und der stellvertretende  Vorsitzende. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt. Die  Wahl des Vorstandes erfolgt auf ein Jahr. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl  ist zulässig.Die  Mitglieder des Vorstandes werden in einem Wahlgang gewählt. Als gewählt gelten  diejenigen Mitglieder des Vereins, welche die meisten Stimmen auf sich  vereinigen konnten. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl. Auf Verlangen  eines Mitglieds in der Versammlung muss die Wahl geheim und schriftlich erfolgen.  Gewählt wird in Blockwahl, wenn die Zahl der Bewerber dem zu besetzenden Posten  entspricht. Gibt es mehr Kandidaten als offene Vorstandsposten, erfolgt eine  Abstimmung über jeden Kandidaten einzeln. Mit Ausscheiden aus dem Verein, endet  das Vorstandsamt.Im  Falle eines vorzeitigen Ausscheidens eines Mitgliedes des Vorstandes erfolgt  bei der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl für den Rest der Wahlperiode.Der  Vorstand fasst seine Beschlüsse grundsätzlich in Vorstandssitzungen, die vom  Vorstandssprecher oder, im Falle seiner Verhinderung, von seinem Stellvertreter  schriftlich, mündlich, telefonisch, per E-Mail oder sonstiger elektronischer  Medien einberufen werden. Die Beschlussfassung ohne Versammlung im  schriftlichen Verfahren kann auch per Telefax, E-Mail oder sonstiger  elektronischer Medien erfolgen. Dies ist nur zulässig, wenn kein  Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht.Der  Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter  der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend bzw. im schriftlichen  Verfahren beteiligt sind. Der Vorstand fasst alle Beschlüsse mit einfacher  Mehrheit der Anwesenden bzw. im schriftlichen Verfahren. Bei Stimmengleichheit  gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die Stimme seines  Stellvertreters den Ausschlag.Vorstandssitzungen  sind zu protokollieren.Der  Vorstand regelt seine Aufgabenverteilung untereinander im Rahmen eines  Geschäftsplans. Der Geschäftsplan ist jährlich von den Mitgliedern des Vorstands  gemeinsam aufzustellen.Die  Haftung der Vorstandsmitglieder gegenüber dem Verein ist auf Vorsatz und grobe  Fahrlässigkeit beschränkt. §10 Rechnungsprüfung  
  
Die Mitgliederversammlung wählt einen Rechnungsprüfer,  der nicht Mitglied des Vorstandes sein darf. Er wird auf die Dauer von einem  Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig.Der Rechnungsprüfer hat alljährlich vor  der ordentlichen Mitgliederversammlung die Bücher und Belege des Vereins auf  Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und Verwaltung im abgelaufenen Geschäftsjahr  zu prüfen. Er erstattet darüber in der Mitgliederversammlung Bericht. §11 Satzungsänderungen  
  Änderungen der Satzung bedürfen einer  Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen (siehe auch § 9 Abs. 6).Anträge auf Satzungsänderung sind  schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand hat sowohl diese als auch  eigene Anträge auf Satzungsänderung in der Ladung zur Versammlung auf die bis  dahin gestellten Anträge hinzuweisen.Der Vorstand ist berechtigt, etwaige vom  Registergericht für die Eintragung in das Vereinsregister oder vom zuständigen  Finanzamt für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins verlangte  Änderungen der Satzung ohne Beschlussfassung der Mitgliederversammlung  vorzunehmen. §12 Auflösung  des Vereins  
  Die Auflösung des Vereins erfolgt durch  Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen  Stimmen (siehe auch §8 Abs. 6).Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins  oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen zu  steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige  Verwendung des Vermögens dürfen erst nach der Einwilligung des Finanzamtes  ausgeführt werden. Begünstigter gemeinnütziger Verein ist der Bundesverband  Aufmerksamkeitsstörung/Hyperaktivität e.V., Forchheim, bzw. dessen  Rechtsnachfolger. Diese Satzung wurde  von der ordentlichen Gründungsversammlung des Vereins wurde am 29.06.2007 beschlossen.  Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. |  |  |  |